Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung)
Um den Internet-User vor Kostenfallen im Internet zu schützen, führt der Gesetzgeber die Button-Lösung ein. Der Verbraucher soll so vor einer Bestellung deutlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die von ihm gewünschte Leistung kostenpflichtig ist. Werden die neuen Vorgaben nicht eingehalten, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Internet – sei es über den herkömmlichen PC, das Smartphone (M-Commerce) oder einen Tablet-PC. Reine B2B-Geschäfte sind dagegen nicht betroffen.
Die Anbieter im Internet treffen nun folgende weitere Informationspflichten, die sie klar und verständlich in hervorgehobener Weise dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen müssen:
– Produktbeschreibung
(D.h. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie bspw. Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit bei Bekleidung.)
– Mindestlaufzeit des Vertrages
(Wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. Mitzuteilen ist dann die Dauer des Vertrages und, wenn zur Beendigung des Vertrages eine Kündigung erforderlich ist, auch die Kündigungsfrist. Es sollte auch mitgeteilt werden, wenn der Vertrag keine Mindestlaufzeit hat.)
– Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
(Inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Anbieter abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht. )
– Zusatzkosten
(Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.)
Diese Informationen müssen in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons angeordnet sein, d.h. sie dürfen nicht erst durch Scrollen sichtbar werden. Hierauf wird vor allem bei Bestellmöglichkeiten per Smartphone zu achten sein.
Erfolgt die Bestellung über einen Button / Schaltfläche, muss dieser gut lesbar ausschließlich mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich eindeutigen Formulierungen (bspw. „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“) beschriftet sein. Beschriftungen wie „Bestellung abgeben“ o.ä. reichen nicht aus. Es ist aber technisch nicht zwingend ein Button erforderlich. Von der Regelung werden auch Bedienelemente erfasst, die eine ähnliche Funktion haben, bspw. eine Häckchen-Setzung zur Bestellung.
Hält sich der Anbieter nicht oder nicht ausreichend an diese neuen Vorgaben, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Daneben sind auch Abmahnungen von Verbänden und Mitbewerbern zu erwarten.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage am 1. August 2012 sollten alle betroffenen Anbieter die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt haben. Letztlich dürften viele Anbieter aber bereits jetzt mit der üblichen Zusammenfassung einer Bestellung am Ende des Bestellprozesses zumindest die Informationspflichten erfüllen.
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