Fällt das Verbot für Online-Glücksspiele?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Glücksspielstaatsvertrag niedergelegten Verbots von Online-Glücksspielen geäußert. In dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren versucht die staatliche Lotteriegesellschaft von Nordrhein-Westfalen zu erreichen, dass der auf Gibraltar niedergelassene Anbieter von Internet-Glücksspielen sein Angebot in Deutschland vom Markt nimmt.
Die für das Glücksspielwesen zuständigen Bundesländer hatten sich nach längeren Verhandlungen erst vor kurzem auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Bis auf das Bundesland Schleswig-Holstein sind diesem Staatsvertrag alle Bundesländer beigetreten. In Schleswig-Holstein gilt daher seit kurzem als einzigem Bundesland ein vergleichsweise liberales Glücksspielrecht, das im begrenzten Rahmen unter anderem auch Online-Glücksspiele erlaubt.
In dieser uneinheitlichen Handhabung der Bundesländer begründen sich die Zweifel des BGH. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gewisse Vorgaben für Beschränkungen von Glücksspielen gemacht (Urteil vom 8.9.2010 – C-316, 358, 359, 360, 409, 410/07). Demnach sind Einschränkungen in den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelungen „kohärent“ – d.h. nicht widersprüchlich sondern abgestimmt – sind.
Auch das Verbot von Online-Glücksspielen muss kohärent sein. Deshalb könnten die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den Bundesländern dazu führen, dass dieses Verbot europarechtswidrig ist und in der Folge nicht angewendet werden darf.
Die neue Staatsregierung in Schleswig-Holstein hatte zwar erst vor kurzem angekündigt, dass sie ihren Sonderweg aufgeben und den Glücksspielstaatsvertrag nun ebenfalls annehmen wird. Dies ist allerdings noch nicht erfolgt.
Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 24.1.2013 gelegt. Dann wird sich voraussichtlich zeigen, in welche Richtung die Reise bei Glücksspielen im Internet geht.
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