Unzulässige Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Die in einer Mahnung an einen Verbraucher gerichtete Drohung mit einem Eintrag bei der SCHUFA, falls dieser eine Mobilfunkrechnung nicht begleicht, muss sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 9.7.2013 – I-20 U 102/12) an enge Vorgaben halten, um zulässig zu sein.
Zahlreiche Unternehmen sind Vertragspartner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) und übermitteln mit dem Einverständnis ihrer Kunden (grundl. BGH, Urt. v. 19.9.1985 – III ZR 213/83 – SCHUFA-Klausel) personenbezogene Daten dorthin. Allerdings ist eine Übermittlung der Daten nach § 28a Abs. 1 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zudem müssen die betroffenen Kunden vorher auf die geplante Datenübermittlung hingewiesen worden sein. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurden Kunden eines Mobilfunkanbieters in Mahnungen darauf hingewiesen, dass der Anbieter aufgrund seiner Partnerschaft mit der SCHUFA bei unterbleibender Zahlung verpflichtet ist, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Gleichzeitig wurden die Kunden auf die möglichen Folgen eines SCHUFA-Eintrags, wie etwa Probleme bei einer künftigen Kreditaufnahme, hingewiesen.
Während das LG Düsseldorf in dem Hinweis auf den drohenden SCHUFA-Eintrag keine unlautere Handlung sah, hatte die klagende Verbraucherzentrale vor dem Berufungsgericht Erfolg.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.225 (http://www.cr-online.de/33762.htm).
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