Keine Haftung für Hotel-WLAN
Der Betreiber eines Hotel-WLANs ist nach Ansicht des AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13) als Access-Provider einzustufen und daher nicht für Rechtsverletzungen seiner Gäste verantwortlich. Auch sonst haftet er nicht, wenn er den Zugang wirksam beschränkt und Hinweise zur rechtmäßigen Nutzung erteilt.
Der Hotelbetreiber bot seinen Gästen kostenlosen Zugang zu einem gesicherten WLAN an, in das sie sich mit individuellen Zugangsdaten einwählen konnten. Die Gäste mussten Nutzungsbedingungen bestätigten, die auch Belehrungen zur rechtmäßigen Nutzung des Anschlusses enthielten. Wegen Verbreitung eines Films auf einer Filesharingplattform wurde der Hotelbetreiber abgemahnt. Für den fraglichen Zeitraum konnten zwar die Zimmergäste mit WLAN-Zugang benannt werden. Allerdings war nicht mehr feststellbar, wer genau im Tatzeitraum das Internet genutzt hatte; die relevanten Daten waren bereits gelöscht.
Das Gericht verneinte unter allen Gesichtspunkten eine Haftung des Hotelbetreibers und wies die Klage des Rechteinhabers ab.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 206 .
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