Keine Haftung für „Informer“ einer Direktbank
Eine nicht beratende, lediglich Wertpapieraufträge durchführende Direktbank haftet nur sehr eingeschränkt für Anlageinformationen in ihrer Onlinedatenbank, wenn sie hierauf in den AGB deutlich hinweist (OLG Schleswig, Beschl. v. 2.6.2014 – 5 U 67/14).
Eine Direktbank, die keine Beratung anbietet, sondern nur Aufträge ausführt („execution only“), stellt ihren Kunden online einen sog. Informer zur Verfügung. Über diese Website können mithilfe einer Suchmaske Informationen zu ca. 1.170.000 Wertpapieren abgefragt werden. In den AGB zur Nutzung des Informers erklärt die Direktbank, keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Genauigkeit der Informationen zu übernehmen. Auch die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ein Kunde kaufte Anleihen, zu denen es im Informer u.a. hieß: „Rückzahlungskurs: 100 Prozent“. Allerdings war der Emittent berechtigt, die Anleihen unter bestimmten Bedingungen nicht in Geld, sondern in Aktien zurückzahlen, was dann auch erfolgte. Dieser Hinweis wurde im Informer nicht gegeben. Der Kunde verlangte daraufhin Schadensersatz.
In seinem Hinweisbeschluss machte das Gericht deutlich, dass die Berufung gegen das abweisende Urteil der Vorinstanz offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, worauf diese vom Kläger zurückgenommen wurde.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 56.
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