Zulässiges Kopplungsangebot für Smartphone
Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert hat und somit nicht zu einem Kaufpreis von 1 € abgegeben wird, ohne dass dies durch den gleichzeitig abzuschließenden Mobilfunktarif „subventioniert“ wird. Es besteht nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 27.11.2014 – 13 U 89/14) daher keine Verpflichtung, den sog. Handyzuschlag gesondert auszuweisen.
Ein Smartphone-Verkäufer warb in einer Zeitungsbeilage blickfangmäßig für ein Smartphone zu einem Kaufpreis von nur 1 €. Dieser war mit einem hochgestellten Zahlenhinweis auf eine Fußnote versehen, die sich wiederum unmittelbar unter den Tarifangaben zu dem mit dem Kauf verbunden Smartphone-Tarif auf der unteren Hälfte der Anzeige befand. Der Zahlenhinweis war wie der Kaufpreis in rotem Fettdruck gehalten. In der Fußnote wurde die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten sowie der einmalige Anschlusspreis von 29,99 € genannt. Die Schriftgröße war deutlich kleiner als der Blickfang-Kaufpreis gehalten, aber dennoch leicht erkennbar und deutlich lesbar. Die monatlichen Kosten des Smartphone-Tarifs von 44,99 € waren gleichfalls durch rote Schriftfarbe und große Ziffern hervorgehoben.
Das OLG Celle verneinte einen Unterlassungsanspruch der klagenden Wettbewerberin und änderte das erstinstanzliche Urteil, wie bereits im vorangehenden Hinweisbeschluss angedeutet, ab.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 89.
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