Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen
Gleichartige Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auf verschiedenen Onlineplattformen stellen nach einem Urteil des OLG München (Urt. v. 23.10.2014 – 29 U 2626/14) keine natürliche Handlungseinheit dar, sondern sind als eigenständige Verstöße zu werten. Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist auch die hartnäckige Missachtung bereits ergangener Urteile zu berücksichtigen.
Ein Anbieter nutzte für den Vertrieb seiner Produkte vier verschiedene Handelsplattformen, darunter auch eBay und Amazon. Er hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, in seiner Widerrufsbelehrung von Verbrauchern unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, sofern dies nicht wirksam vertraglich vereinbart wurde. Die Vorinstanz hatte den Anbieter wegen entsprechender Verstöße in einem ersten Verfahren bereits zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.500 € verurteilt, was vom OLG München bestätigt wurde. Dennoch hielt er sich weiter nicht an die Unterlassungserklärung, woraufhin er erneut auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde.
Das Gericht wies die Berufung des Anbieters zurück und bestätigte den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in vier Fällen i.H.v. zusammen 13.000 €.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 181.
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