Keine Einblendung von Preisvergleichen im Onlineshop eines Dritten
Eine Preisvergleichsinformation, die auf der Artikeldetailseite eines Onlineshops erscheint und Nutzer per Klick direkt zu Konkurrenzanbietern weiterleitet, ist nach einer Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 28.1.2015 – 416 HKO 163/14) wettbewerbswidrig.
Eine Anbieterin von Sicherheitssoftware stellt Verbrauchern ein kostenloses Softwarepaket zum Download zur Verfügung. Neben einem Antivirenprogramm beinhaltet die Software auch eine Preisvergleichsfunktion, die es dem Nutzer ermöglicht, jedes Produkt eines besuchten Onlineshops mit den Angeboten anderer Shops zu vergleichen, ohne dass der Nutzer die betrachtete Website verlassen muss. Hierfür werden Informationen über die gesuchten Produkte und die URL des besuchten Onlineshops an die Server der Anbieterin übertragen. Die Nutzer werden sodann über eine kleine Informationsleiste am oberen Rand des Browserfensters automatisch über günstigere Angebote informiert und bei Interesse per Link direkt vom besuchten Angebot zum Shop des Konkurrenten weitergeleitet. Die Anbieterin erhält für jede Weiterleitung eine Provision (Cost-per-Click). Ein großes deutsches Handelsunternehmen mit mehreren Onlineshops sieht hierin eine Wettbewerbsverletzung und erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, wogegen die Anbieterin Widerspruch einlegte.
Das LG Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren weitgehend.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 187.
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