AGB-Recht – Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellen einen wesentlichen Teil aktueller Vertragsgestaltungen dar. Diese vorformulierten Vertragsbedingungen verfolgen grundsätzlich den Zweck, Vertragsschlüsse zu erleichtern bzw. zu vereinfachen, da der eigentliche Vertrag dann auf die individuell zu vereinbarenden Regelungen (z.B. Preis, Laufzeit) reduziert werden kann. Allerdings können AGB auch Probleme verursachen, vor allem wenn sie nicht dem jeweiligen Vertrag des Verwenders angepasst sind.
AGB sind heutzutage nicht mehr nur in Kaufverträgen enthalten, sondern überall vorzufinden. Vor allem im Rahmen von Internet-Angeboten wächst die Bedeutung von vorformulierten Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen stetig, wie z.B. im Bereich von Internet-Portalen, Webshops, Online-Games. Auch das Zusammenspiel von Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen im Online-Bereich sollte stets aufeinander abgestimmt sein.
Aufgrund der schnellen und immer wieder einschneidenden Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes – vor allem durch die Rechtsprechung – sind hier Detailkenntnisse unverzichtbar.
Für Verwender von AGB – egal in welcher Branche sie tätig sind – sollte es daher von besonderer Bedeutung sein, auf das jeweilige Geschäft zugeschnittene AGB zu haben sowie diese auf dem aktuellen Stand zu halten.
Kompetent. Lösungsorientiert. Erfolgreich.
So verstehen wir Beratung.
Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen
Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon
Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay
Keine Haftung für „Informer“ einer Direktbank
Unwirksames Schriftformerfordernis in Online-AGB
Unzureichende Button-Beschriftung mit „Bestellen und Kaufen“
Kein Vertragsschluss bei Angabe falscher eBay-Registrierungsdaten
Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay
Widerrufsrecht auch bei Onlinekursen
Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht
Handel mit virtuellen Gegenständen aus Computerspielen
Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Online-Games ist geprägt von einem Interessenkonflikt zwischen Spieleanbietern und Spielern. Die Spieler haben einerseits Interesse an der Möglichkeit, mit dem Kauf von virtuellen Gegenständen (Items) auf den Spielverlauf Einfluss nehmen zu können. Zum anderen lässt sich durch deren Verkauf „spielerisch“ nebenbei Geld verdienen. Demgegenüber sind die Spieleanbieter aber – gerade wenn die Spiele nicht werbefinanziert sind – darauf angewiesen, selbst diese Verkäufe zu organisieren, und versuchen aus eigenem kommerziellem Interesse heraus daher oft, diesen Handel durch entsprechende Verbote in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden.
Unwirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Telefonwerbung
Dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.4.2009 (Az. 6 U 218/08) bezüglich einer Einwilligungserklärung, in der sich der Verbraucher pauschal damit einverstanden erklärte, telefonisch über „interessante Angebote“ des Anbieters selbst sowie von „Dritten und Partnerunternehmen“ informiert zu werden.