Rechtliche Beratung zu Werbemaßnahmen Wettbewerbsrecht / Werberecht
Werbung soll Aufmerksamkeit erregen, innovativ sein und Kunden animieren. Dabei bestehen jedoch rechtliche Vorgaben, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten, Wettbewerber und Verbraucher schützen (z.B. vor irreführender Werbung) oder politisch und gesellschaftlich erwünschte Ziele erreichen sollen (z.B. durch Werbebeschränkungen für Glücksspiele).
Bei der rechtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen unterstützen wir Werbetreibende und Agenturen nicht nur bei der rechtssicheren Gestaltung neuer Konzepte, sondern zeigen bei rechtlich kritischen Entwürfen auch proaktiv Möglichkeiten auf, das rechtliche Risiko zu verringern.
Daneben vertreten wir Unternehmen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund wettbewerbswidriger Werbemaßnahmen durch Mitbewerber bzw. bei der Verteidigung gegen derartige Ansprüche. Dies umfasst insbesondere die Vertretung bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen aber auch vorbeugende Maßnahmen wie die Hinterlegung von Schutzschriften bei Gericht.
Kompetent. Lösungsorientiert. Erfolgreich.
So verstehen wir Beratung.
Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe bei Amazon
Keine Einblendung von Preisvergleichen im Onlineshop eines Dritten
Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen
Unzulässiger Verweis auf Internet bei Print-Blickfangwerbung
Zulässiges Kopplungsangebot für Smartphone
Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail
Irreführende Angaben zu Anbieterwechsel – Betriebskrankenkasse II
Angemessener Wertersatz bei Online-Partnervermittlung
Pflicht zur Angabe von Endpreisen einschließlich kommunaler Abgaben
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung
Haftung für Werbeposting eines Mitarbeiters
Wirbt ein Unternehmensmitarbeiter auf seiner privaten Facebookseite unter Angabe dienstlicher Kontaktdaten für den Kauf der Produkte seines Arbeitgebers, haftet dieser nach einem Urteil des LG Freiburg (Urt. v. 04.11.2013 – 12 O 83/13) selbst dann für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, wenn er von dessen Tätigkeiten keine Kenntnis hat.
Unzulässige Empfehlungs-E-Mail
Kein Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben
Unzulässige Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Irreführende Auswahl von Kundenbewertungen
Rechtssicheres Online-Marketing durch Double-Opt-In Verfahren
Das sog. Double-Opt-In Verfahren hat sich im täglichen Onlinegeschäft weitgehend durchgesetzt, um wettbewerbsrechtliche wie datenschutzrechtliche Vorgaben nachweisbar einzuhalten. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.9.2012 - 29 U 1682/12) nährt nun Zweifel an dieser sicher geglaubten Praxis.
Erlaubnispflicht bei Online-Zahlungsdiensten
Werden im Rahmen des Angebots einer Online-Plattform auch Online-Bezahlmöglichkeiten angeboten und Zahlungen von Kunden vereinnahmt und an Dritte weitergeleitet (Dreipersonenverhältnis), sollte kritisch geprüft werden, ob hierfür eventuell eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) benötigt wird. Eine entsprechende Erlaubnispflicht könnte sich aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben.
Missbräuchlichkeit von Abmahnungen
Unternehmen, die nicht alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (bspw. Informationspflichten nach dem Telemediengesetz – TMG) beachten, sind potentiell Abmahnungen ausgesetzt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können – im Gegensatz etwa zu vertraglichen Ansprüchen, die in aller Regel nur von den Vertragsparteien selbst geltend gemacht werden können - von einer Vielzahl von Mitbewerbern und Verbänden erhoben werden. Dieser weit gefassten Berechtigung, die einer effektiven Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht dienen soll, steht zugunsten der Abgemahnten aber auch ein Korrektiv gegenüber, von dem in der Praxis oft kein Gebrauch gemacht wird.
Verwendung fremder Marken bei AdWords-Werbung
Aktionen wie „Jeder 100. Einkauf gratis“ sind wettbewerbsrechtlich zulässig
Eine Werbeaktion, bei der zufällig ausgewählte Kunden ihren Einkauf gratis erhalten, kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Zahlreiche Abmahnungen durch Kleingewerbetreibenden können rechtsmissbräuchlich sein
Mahnt ein Gewerbetreibender einen Mitbewerber in einem solchen Umfang ab, dass das Kostenrisiko dieser Abmahnungen erheblich höher ist, als der Umsatz des Abmahnenden, dann sind derartige Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Informationspflichten bei Gutschein-Werbung
Übersendet ein Unternehmen im Rahmen einer Werbemaßnahme Gutscheine mit denen ein Preisnachlass beim Kauf der beworbenen Ware erlangt werden kann, so kann es an der erforderlichen Transparenz des Angebotes fehlen, wenn der Kunde keine Vorstellung davon hat, wie viel die beworbenen Produkte kosten, wie groß also der Preisnachlass ist.
Vergütungsanspruch des Anwalts bei Entwurf eines Abschlussschreibens
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.
Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig OLG Frankfurt
Wird ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Mitbewerber abgemahnt, so führt dies nicht selten dazu, dass das abgemahnte Unternehmen seinerseits die Geschäftstätigkeit des Abmahnenden auf mögliche Verstöße hin überprüft. In manchen Fällen erfolgt dann eine Gegenabmahnung, in der Rechtsverstöße des Mitbewerbers geltend gemacht werden.