Schutz des geistiges Eigentums – Lizenzrecht
Gewerbliche Schutzrechte, wie etwa
- Markenrechte
- Urheberrechte
- Geschmacksmuster
- Gebrauchsmuster
- Patente
- oder Werktitel,
tragen oft zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und zur Steigerung des Unternehmenswertes bei. Geistiges Eigentum (IP – Intellectual Property) zählt daher mittlerweile zweifellos zu den wertvollsten Wirtschaftsgütern eines Unternehmens.
Soweit solche Rechte nicht selbst sondern (auch) durch Dritte genutzt werden sollen, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen von Lizenzvereinbarungen, in denen geregelt wird, in welchem Umfang Rechte eingeräumt werden, ob diese z.B. exklusiv genutzt werden können oder wie sich die vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzgebühr ermittelt.
Dabei gibt es jeweils vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, wobei insbesondere die Rechteeinräumung sowohl inhaltlich als auch örtlich und zeitlich beschränkt werden kann. Lizenzgebühren können als Einmalbetrag oder auch als regelmäßige Zahlungen vereinbart werden. Auch die Höhe kann flexibel gestaltet werden, weshalb – je nach Einsatzbereich – nicht nur Festbeträge in Betracht kommen. Die Lizenzgebühr kann sich beispielsweise auch an der Menge der mit Hilfe des Lizenzgegenstandes (etwa Patent) hergestellten oder verkauften Produkte oder an dem erzielten Erlös (Revenue-Share oder Earn-out) orientieren.
Dabei ist es das Interesse des Lizenznehmers, alle für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Rechte zu erhalten, während der Rechteinhaber als Lizenzgeber nicht mehr Rechte als nötig aus der Hand geben möchte.
Aus diesem Grunde und angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, stehen wir bei der Erstellung und Verhandlung von Lizenzverträgen in engem Austausch mit unseren Mandanten, um den Bedürfnissen und Vorstellungen unserer Mandanten so weit wie möglich gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als unklare oder gar lückenhafte Lizenzverträge sowohl für den Lizenzgeber als auch für den Lizenznehmer gravierende negative wirtschaftliche Folgen haben können.
Kompetent. Lösungsorientiert. Erfolgreich.
So verstehen wir Beratung.
Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis
Cloud Computing und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) - Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software - Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.
Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)
Die zunehmende Verbreitung technisch hochwertiger mobiler Endgeräte wie Smartphone und Tablet-PC hat zur Folge, dass privat angeschaffte und genutzte Endgeräte von den Mitarbeitern vermehrt auch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nicht gleichzusetzen ist diese dienstliche Nutzung privater Geräte mit der ebenfalls weit verbreiteten Verwendung von unternehmensseitig bereitgestellten Endgeräten auch für private Zwecke oder der Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses bzw. der dienstlichen E-Mail Adresse für privates.
Kein unbeschränkter Abschlusszwang der GEMA
Aufgrund ihrer Monopolstellung in Deutschland für die Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, ist die GEMA grundsätzlich verpflichtet, diese Rechte jedem Interessenten im Rahmen eines Lizenzvertrages einzuräumen. Dieser Abschlusszwang besteht jedoch nicht ohne Ausnahme, wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. I ZR 5/07) entschied.