Fernabsatz

Fernabsatzrecht im Online-Handel

Mit Zunahme des Online-Handels gewinnt der Fernabsatz, bei dem es zu keinem direkten Kontakt zwischen Verkäufer und (privatem) Käufer (Verbraucher) kommt, immer mehr an Bedeutung. In gleicher Weise unterfallen aber auch Vertragsschlüsse über das Telefon bzw. andere Kommunikationsmittel den besonderen Regelungen des Fernabsatzrechts.

Aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes zwischen Verkäufer und Verbraucher verlangt das Fernabsatzrecht eine hinreichende Aufklärung des Verbrauchers über die Identität des Verkäufers in Form gewisser Informationspflichten. Weiterhin gewährt das Fernabsatzrecht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht, um ihm die Gelegenheit zu geben, die bestellte Ware zunächst in Augenschein zu nehmen.

Gerade bei der Belehrung über das Widerrufsrecht werden vielfach Fehler gemacht, welche die übliche Befristung von 2 Wochen auf über 1 Jahr ausdehnt. In dieser Zeit muss der Verkäufer jederzeit mit einer Rückgabe der Kaufsache und einer Rückerstattung des Kaufpreises rechnen. In Fällen, in denen nach Vertragsschluss die Leistung unmittelbar abgerufen werden soll (z.B. Download digitaler Inhalte), kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn eine entsprechende Aufklärung des Verbrauchers stattgefunden hat.

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