Ex-Stasi-IMB muss Veröffentlichung von historischem Bild mit Namen hinnehmen
Wird im Internet im Zusammenhang mit einer Dokumentation über die Aktivitäten der Stasi berichtet, so muss ein früherer Stasi-IMB die Veröffentlichung eines historischen Fotos mit Namensnennung hinnehmen.
Wie das LG München I mit Urteil vom 15. April 2009 (Az. 9 O 1277/09) entschied, geht bei der „Aufarbeitung historischer Ereignisse und der Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit“ die allgemeine Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit den Interessen des früheren Stasi-IMB am Schutz seiner Privatsphäre vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie im entschiedenen Fall – um ein historisches Bilddokument handelt und der Betroffene als IMB im Vergleich zu anderen IM eine hervorgehobene Stellung in der DDR hatte.
Obwohl das Gericht in diesem Falle, die Meinungsfreiheit höher bewertete als die Interessen des Betroffenen, bedeutet dies nicht, dass die Veröffentlichung von Fotos mit oder ohne Namensnennung in jedem Falle zulässig ist. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen vorzunehmen, so dass in anderen Fällen durchaus die Belange der auf dem Foto dargestellten Person überwiegen können. In dem aktuell entschiedenen Fall jedoch führte „gerade die Besonderheit des Augenblicks und die Funktion, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte“ dazu, dass die Bildveröffentlichung sogar mit Namensnennung rechtmäßig war.