Erlaubnispflicht bei Online-Zahlungsdiensten
Werden im Rahmen des Angebots einer Online-Plattform auch Online-Bezahlmöglichkeiten angeboten und Zahlungen von Kunden vereinnahmt und an Dritte weitergeleitet (Dreipersonenverhältnis), sollte kritisch geprüft werden, ob hierfür eventuell eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) benötigt wird. Eine entsprechende Erlaubnispflicht könnte sich aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben.
Das ZAG regelt die Erlaubnis von Zahlungsdiensten und deren Beaufsichtigung und stellt dafür gewisse Hürden auf, wie etwa bestimmte Anforderungen an das Eigenkapital, Reporting-Pflichten gegenüber der Behörde, Sicherungsanforderungen bei der Entgegennahme von Geldbeträgen und die Vorlage des Jahresabschlusses. Das ZAG setzt eine europäische Richtlinie um und stammt aus dem Jahre 2009. Dementsprechend sind viele Bereiche des Gesetzes in der praktischen Umsetzung noch weitgehend ungeklärt.
Ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 81 O 91/11), das im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streits eine solche Erlaubnispflicht eines Vermittlers von Essenbestellungen feststellte, hat viele Anbieter aufhorchen lassen. Dem Verfahren vor dem Landgericht Köln lag ein Rechtsstreit zweier konkurrierender Anbieter von Online-Essenbestellungen zu Grunde. Über das Portal des beklagten Anbieters konnten die Kunden online Essenbestellungen aufgeben, um deren konkrete Beauftragung und Lieferung durch die Vertragspartner sich der Anbieter dann kümmerte. Ebenso konnte über die Online-Plattform die Bezahlung abgewickelt werden. Der Anbieter nahm das Geld für die Bestellung vom Kunden entgegen und schüttete es – abzüglich der eigenen Provision – an den jeweiligen Essenlieferanten aus. Eine Erlaubnis der BaFin besaß der verklagte Anbieter nicht. Nach Meinung des Landgerichts Köln hätte dieser aber tatsächlich einer Erlaubnis der BaFin bedurft und gab dem Unterlassungsanspruch des klagenden Wettbewerbers daher statt.
Die Beurteilung des Gerichts kann an verschiedenen Stellen angezweifelt werden. So ist insbesondere anzumerken, dass sich das Gericht mangels einschlägiger Spezialnormen auf einen Auffangtatbestand berufen hat, der in dieser Eigenschaft auch nur sehr zurückhaltend Anwendung finden sollte. Es stellt sich die Frage, ob das ZAG bzw. die zugrunde liegende EU-Richtlinie die im Fokus stehenden Dienstleistungen der Online-Portale tatsächlich in vollem Umfang der Finanzaufsicht unterstellen will.
Die zunächst gegen das Urteil des Landgerichts Köln eingelegte Berufung wurde nach Auskunft des Oberlandesgerichts Köln zurückgenommen. Bis zu einer abschließenden Klärung der strittigen Rechtsfragen dürfte es derzeit daher die sicherste Vorgehensweise für betroffene Anbieter sein, sich von der BaFin die Erlaubnispflichtigkeit oder –freiheit des jeweiligen Angebots bestätigen zu lassen. Denn falls sich später herausstellen sollte, dass es einer Erlaubnis bedarf, drohen sowohl Beanstandungen seitens Verbänden oder Mitbewerbern – wie im Falle des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln – als auch strafrechtliche Konsequenzen.
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