Postfachadresse als Widerrufsadresse
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Zahlreiche Unternehmen sind auf maßgeschneiderte Softwareprodukte angewiesen, um ihre Dienstleistungen optimal anbieten und durchführen zu können. Die genauen Anforderungen an das Produkt und die endgültige Struktur der zu entwickelnden Software stehen zu Beginn oftmals nicht genau fest und machen daher im Laufe des Entwicklungsprozesses – abhängig von der Individualität und Komplexität des Produkts – zahlreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.
BYOD ist ein zunehmend wichtiger Faktor im Wettbewerb um Mitarbeiter, die gerne ihr schickes neues Notebook oder ihr multifunktionales Smartphone für die Erledigung ihrer beruflichen Aufgaben hernehmen möchten. Immer mehr Unternehmen geben diesen Forderungen nach und nehmen dafür rechtliche Risiken in Kauf. Ein wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang der Datenschutz, da das Unternehmen als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch dann für die Einhaltung der Datenschutz-Standards haftet, wenn im geschäftlichen Umfeld personenbezogene Daten auf dem privaten Endgerät des Mitarbeiters verarbeitet werden.
Anbieter von Websites treffen nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zumeist umfangreiche Informationspflichten, die neben der Angabe von Name und Anschrift die Nennung zahlreicher weiterer Informationen vorsehen. Für diese Anbieterkennzeichnung hat sich der ursprünglich aus dem Presserecht stammende Begriff des Impressums eingebürgert. Auch Anbieter, die ihren Internetauftritt vollständig in einer Fremdsprache – bspw. in Englisch – gestalten, müssen ein Impressum bereitstellen, das den Anforderungen des TMG gerecht wird.
Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Online-Games ist geprägt von einem Interessenkonflikt zwischen Spieleanbietern und Spielern. Die Spieler haben einerseits Interesse an der Möglichkeit, mit dem Kauf von virtuellen Gegenständen (Items) auf den Spielverlauf Einfluss nehmen zu können. Zum anderen lässt sich durch deren Verkauf „spielerisch“ nebenbei Geld verdienen. Demgegenüber sind die Spieleanbieter aber – gerade wenn die Spiele nicht werbefinanziert sind – darauf angewiesen, selbst diese Verkäufe zu organisieren, und versuchen aus eigenem kommerziellem Interesse heraus daher oft, diesen Handel durch entsprechende Verbote in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden.