Update „Button-Lösung“: Kostenhinweis auch bei Testphase

Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon

Die Bestimmung, nach der sich Amazon von den Händlern umfangreiche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen lässt, hält einer AGB-Kontrolle stand. Das hat das OLG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2014 (6 U 51/14) entschieden. Andere Händler können sich hierauf berufen, wenn sie sich an andere Angebote „anhängen“ und dabei fremde Produktfotos nutzen.

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Unzulässiger Verweis auf Internet bei Print-Blickfangwerbung

Unzulässiger Verweis auf Internet bei Print-Blickfangwerbung

In Printmedien blickfangmäßig herausgestellte, mit einem sog. Sternchenhinweis versehene Werbeaussagen dürfen nach einem Urteil des OLG Bamberg (Urt. v. 18.2.2015 – 3 U 210/14) nicht unrichtig oder missverständlich sein. Die bloße Verweisung auf eine Internetseite zur Erläuterung dieser Aussagen ist nicht ausreichend und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

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Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Eine öffentliche Wiedergabe einer Fußballsendung in einer grundsätzlich frei zugänglichen Gaststätte liegt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 20.1.2015 – 11 U 95/14) nicht vor, wenn die Sendung tatsächlich nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

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Zulässiges Kopplungsangebot für Smartphone

Zulässiges Kopplungsangebot für Smartphone

Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert hat und somit nicht zu einem Kaufpreis von 1 € abgegeben wird, ohne dass dies durch den gleichzeitig abzuschließenden Mobilfunktarif „subventioniert“ wird. Es besteht nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 27.11.2014 – 13 U 89/14) daher keine Verpflichtung, den sog. Handyzuschlag gesondert auszuweisen.

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Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail

Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail

Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit weniger als 600 € (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 – 9 U 105/14).

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