Kennzeichen Ihrer Marke – Markenrecht
Marken dienen der Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens, weshalb das Markenrecht auch als „Kennzeichenrecht“ bezeichnet wird. Werden im Geschäftsverkehr gewisse Kennzeichen benutzt, auf die das jeweilige Unternehmen auch angewiesen ist („Wiedererkennungsfunktion“), sollten diese Kennzeichen besonders geschützt werden. Dieser Schutz wird insbesondere durch Eintragung von Marken in die dafür vorgesehenen Register gesichert.
Hierfür kommen die Register folgender Stellen in Betracht:
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
- World Intellectual Property Organization (WIPO)
Vor einer Markenanmeldung kann es Sinn machen, die Datenbanken der oben genannten Registerstellen nach möglichen Konflikten zu durchsuchen, um einem späteren Widerspruch eines anderen Markeninhabers gegen die eigene Markenanmeldung vorzubeugen.
Ist die Marke einmal eingetragen, sollten regelmäßige Prüfungen auf Markenrechtsverletzungen durchgeführt werden. Hierbei ist neben der Marke selbst auch von Interesse, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke registriert ist, denn nur in diesen Bereichen genießt die Marke den hohen Markenschutz.
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Schutzfähigkeit von Farben (Farbmarken)
Farben und Farbzusammenstellungen sind nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich schutzfähig. Problematisch ist bei Farbmarken allerdings regelmäßig die Frage, ob die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist. Denn der für diese Einordnung maßgebliche Durchschnittsverbraucher wird Farben normalerweise nicht als Marken wahrnehmen, die einem bestimmten Unternehmen zuordenbar sind. Dies gilt vor allem für einzelne Farbtöne, die nicht in einer bestimmten Art und Weise mit anderen Farben kombiniert werden oder eine gewisse Form aufweisen.
Verwendung fremder Marken bei AdWords-Werbung
Verwendung des ® – Zeichens ohne Markeneintragung wettbewerbswidrig
Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®“ obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Vergütungsanspruch des Anwalts bei Entwurf eines Abschlussschreibens
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.