Der Handel mit Gebrauchtsoftware steht in den letzten Jahren regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung.
Grundlage dieser Geschäftsidee ist es, zunächst „gebrauchte“ Software (-lizenzen) von den Erstanwendern aufzukaufen. Diese „gebrauchten“ Softwarelizenzen werden beispielsweise infolge eines Personalabbaus oder auch der Insolvenz eines Unternehmens von diesem nicht mehr benötigt. Die so durch den Gebrauchtsoftwarehändler von dem Unternehmen kostengünstig erworbene Lizenz kann dann mit erheblichen Preisabschlägen im Vergleich zu neuer Software an Zweitanwender verkauft werden. Es ist offensichtlich, dass hierbei zwei verschiedene Interessenlagen aufeinander stoßen: Die Softwarehersteller streben nach einem möglichst optimalen Produktabsatz, während für die Nachfrageseite die Umlauffähigkeit der Software im Vordergrund steht. So kann der Erstanwender Teile seiner Investitionen in Softwarelizenzen wieder zu Geld machen, während der Zweitanwender ein vergleichsweise kostengünstiges Produkt erhält.