Cloud Computing und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) – Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software – Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.
Aus urheberrechtlicher Sicht müssen sowohl der Cloud-Anbieter als auch der Cloud-Nutzer sicher sein, die zur jeweiligen Nutzung der Software erforderlichen Rechte des Urhebers der Software zu besitzen. Zu unterscheiden ist das Lizenzverhältnis zwischen Cloud-Anbieter und dem Schöpfer der Software (Softwareentwickler) einerseits und zwischen Cloud-Anbieter und Cloud-Nutzer andererseits. Nachdem der Cloud-Anbieter mit seinem Service regelmäßig urheberrechtlich relevante Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen vornimmt, sollte die ihm eingeräumte Lizenz die für den Service benötigten Handlungen auch möglichst maßgeschneidert einräumen, wie etwa das Recht zur Unterlizenzierung.
Im Verhältnis Cloud-Anbieter und Cloud-Nutzer sollte geklärt sein, ob urheberrechtlich relevante Handlungen auf der Infrastruktur des Cloud-Nutzers oder ausschließlich auf der des Cloud-Anbieters vorgenommen werden. So könnte der Cloud-Nutzer etwa dann urheberrechtliche Vervielfältigungshandlungen vornehmen, wenn Software oder teile hiervon im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werden, während der reine Programmablauf urheberrechtlich wohl keine Rolle spielen dürfte. Allerdings sind hier viele Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt. So wird zum Teil etwa schon in Frage gestellt, ob der Cloud-Nutzer wegen fehlender Vervielfältigungshandlung seinerseits überhaupt eine urheberrechtlich relevante Handlung vornimmt.
Welche Handlungen urheberrechtliche Relevanz haben, hängt in jedem Fall maßgeblich von Art und Umfang des jeweiligen Cloud-Services ab. Um hier keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, sollten Anbieter wie Nutzer von Cloud-Services genau prüfen, welche Nutzungsrechte sie benötigen und ob diese in ausreichendem Umfang eingeräumt werden.
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