Eingeschränktes Widerrufsrecht bei Downloads
Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung schränkt die Widerrufsmöglichkeit der User bei Downloads von Inhalten im Internet nun ausdrücklich ein.
Das Gesetz dient zur Umsetzung einer EU-Richtlinie (sog. Verbraucherrechterichtlinie). Bekannt wurde diese Richtlinie bereits durch den seit dem 1. August 2012 eingeführten Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung), dessen schnelle Einführung der Gesetzgeber für überragend wichtig hielt und daher schon vorab in das BGB einfügte. Die Umsetzung sämtlicher übriger Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie in innerstaatliches Recht muss nun bis spätestens zum 13. Dezember 2013 erfolgt sein.
Neben angepassten Informationspflichten und zahlreicher weiterer Regelungen enthält der Entwurf unter anderem auch die für die Praxis relevante Regelung, dass beim Herunterladen von Inhalten aus dem Netz bei Einhaltung gewisser Vorgaben kein Widerrufsrecht mehr für den User besteht. Diese Klärung hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Downloads ist insoweit erfreulich, als bezüglich der bislang bestehenden Regelungen im BGB bis heute nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen dem Verbraucher beim Download von Inhalten (bspw. Software) ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Nach überwiegender – auch von uns vertretener – Auffassung besteht allerdings auch heute schon kein Widerrufsrecht des Users, so dass sich praktisch nicht viel ändern dürfte. Dies liegt daran, dass Downloads letztlich nicht „rückstandslos zurückgegeben“ werden können, ohne dass sich der User den wirtschaftlichen Wert des Inhalts noch innerhalb der Widerrufsfrist bspw. durch simple Speicherung sichern und in der Folge kostenlos von dem bereits heruntergeladenem Inhalt profitieren kann.
Nach der geplanten Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht bei Downloads, wenn der Anbieter „mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei Beginn mit der Vertragsausführung verliert.“ Als wirklich neu kann letztlich nur das Erfordernis dieser Bestätigung des Verbrauchers gesehen werden, welche dann in dem Bestellvorgang Berücksichtigung finden sollte.
Anbieter von entgeltlichen Downloadangeboten sollten also darauf achten, den Download erst dann zu ermöglichen, wenn der User nachweislich
- seine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Vertragsdurchführung (Bereitstellung des Downloads) erteilt hat, und er
- auf den damit zusammenhängenden Verlust seines Widerrufsrechts hingewiesen wurde und dies auch bestätigt.
Um den erforderlichen Nachweis dieser Vorgaben im Fall der Fälle auch erbringen zu können, sollten die Zustimmung als auch der Hinweis und dessen Bestätigung entsprechend protokolliert werden.
Die geplante Neuregelung könnte hinsichtlich Downloads also durchaus für mehr Rechtssicherheit – vor allem auf Seiten der Anbieter – sorgen, wenn die neuen gesetzlichen Voraussetzungen vom Anbieter eingehalten werden.
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