Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay
Der Abschluss eines Kaufvertrags richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf eBay nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Die Bindungswirkung eines Angebots kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urt. v. 11.10.2013 – I-22 U 54/13) daher grundsätzlich ohne weiteres ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wie etwa durch eine auflösende Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt. Die AGB von eBay stehen dem nicht entgegen.
Ein eBay-Nutzer bot über das Auktionsportal ein Motorrad zum Verkauf an. Als der Meistbietende die Durchführung des Kaufvertrags verlangte, berief sich der Anbieter auf einen bereits vor Auktionsende erfolgten Zwischenverkauf an einen Dritten. Der Anbieter hatte sein Verkaufsangebot ausdrücklich unter den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs gestellt („Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten.“).
Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz, das den vorbehaltenen Zwischenverkauf als auflösende Bedingung eingestuft und damit schon das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags verneint hatte.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 28 (http://www.cr-online.de/35062.htm).
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