Gewinnbenachrichtigung
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 9. Juni 2005 – I ZR 279/02) entschiedenen Fall hatte ein Versandhändler unaufgefordert personalisierte Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher gesendet, die den Eindruck erweckten, der Verbraucher habe einen Preis im Wert von ca. DM 50.000 gewonnen. Zum Erhalt des Gewinns sei nur die Rücksendung einer „Gewinn-Anforderung“ unter Beifügung von DM 50 innerhalb einer angegebenen Frist nötig. Ferner war eine kostenpflichtige 0190-Telefonnummer für „Gewinn-Auskünfte“ angegeben.
Der BGH sieht bereits in dem Hinweis auf die nur kostenpflichtig erreichbare „Gewinn-Auskunft“ einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot i.S. von § 5 Abs. 1 UWG, da der Verbraucher dadurch eine konkrete Information zu seinem Gewinn erwartet, er aber – gegen Entgelt – nur ganz allgemeine Angaben zu den ausgelobten Gewinnen erhält.
Ferner beanstandet der BGH die Erhebung eines „Organisationsbeitrags“ iHv. DM 50 als unlauter, da letztlich unklar bleibt, wofür dieser Beitrag erhoben wird. Dabei wird diese Beitragserhebung als Teilnahmebedingung angesehen, die aus Sicht der Verbraucher nicht klar und eindeutig ist.
In diesem Zusammenhang hat der BGH dieses Gewinnspiel als ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG eingestuft, wobei der Werbecharakter in der Regel schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung des auslobenden Unternehmens liege.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns hier unverbindlich.