„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig
Unternehmer sind bei der Wahl des Namens für Ihre Unternehmung grundsätzlich frei. So legt das Gesetz lediglich fest, dass die Firmierung zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB). Letzteres überprüfen die Handelsregister in Zweifelsfällen vor Eintragung bei der örtlichen IHK. Ist am Sitz des Unternehmens bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder sehr ähnlicher Firmierung gemeldet, wird die Eintragung in der Regel abgelehnt.
Abgesehen hiervon darf der Name nicht geeignet sein, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (z.B. angesprochene Kunden, Lieferanten, Kreditgeber) Fehlvorstellungen hervorzurufen. In der Vergangenheit wurde bereits entschieden, dass der Begriff „Klinik“ in der Firmierung nur vorkommen darf, wenn das Unternehmen personell und apparativ für den Klinikbetrieb entsprechend ausgerüstet ist. Der Begriff „Weingut“ darf beispielsweise nur verwendet werden, wenn das so benannte Unternehmen über einen eigenen Weinanbau mit eigenen Kellern verfügt.
Wie jetzt bekannt wurde, hat das OLG Thüringen (Beschluss vom 14.10.2013 – 6 W 375/12 und 6 W 386/12) entschieden, dass der Begriff „Gruppe“ im Firmennamen nur verwendet werden darf, wenn es sich um einen Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen handelt. Die Gesellschafter als solche sind folglich nicht schon als „Gruppe“ anzusehen. Im entschiedenen Fall wollten die Gesellschafter ihre UG „K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)“ nennen, was jedoch als unzulässig abgelehnt wurde.
Der Entscheidung des OLG Thüringen ist zugunsten des Verbraucher- und Verkehrsschutzes uneingeschränkt zuzustimmen. Wenn der Begriff „Gruppe“ dennoch unbedingt verwendet werden soll, dann muss ein Anhaltspunkt im Firmennamen hinzukommen, der Fehlvorstellungen weitgehend ausschließt, wie z.B. „Arbeitsgruppe Betriebssicherheit …“. Auf diese Möglichkeit hat das Gericht auch aufmerksam gemacht.
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