Haftung für Werbeposting eines Mitarbeiters
Wirbt ein Unternehmensmitarbeiter auf seiner privaten Facebookseite unter Angabe dienstlicher Kontaktdaten für den Kauf der Produkte seines Arbeitgebers, haftet dieser nach einem Urteil des LG Freiburg (Urt. v. 04.11.2013 – 12 O 83/13) selbst dann für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, wenn er von dessen Tätigkeiten keine Kenntnis hat.
Der als Verkäufer tätige Mitarbeiter eines Autohauses postete auf seiner privaten Facebookseite Angebote seines Arbeitgebers, darunter auch Neufahrzeuge. Dabei verwendete er Produktfotos des Autohauses und gab als Kontakt die Telefonnummer an, unter der er im Autohaus im Bereich Neuwagenverkauf erreichbar war. Im Rahmen dieser Bewerbung unterlies es der Mitarbeiter, gesetzlich vorgeschriebene Informationen wie die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, die Höhe der offiziellen CO2-Emissionen sowie die Nennung der „kW“-Leistung neben der PS-Zahl anzugeben. Dem Arbeitgeber war die Werbeaktion seines Mitarbeiters nicht bekannt.
Zu entscheiden war, ob das Autohaus dennoch für die wettbewerbswidrige Handlung des Mitarbeiters einzustehen hat. Das LG Freiburg gab der klagenden Wettbewerbszentrale weitgehend Recht und rechnete dem Autohaus das wettbewerbswidrige Verhalten des Mitarbeiters zu.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 80 (http://www.cr-online.de/35794.htm).
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