Handy-Ortung nur noch mit schriftlicher Einwilligung zulässig – Änderung des TKG
Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat.
Eine entsprechende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde am 4.8.2009 wirksam. Betroffen von der Neuregelung in § 98 Abs. 1 TKG sind insbesondere alle Dienste, die es dem Nutzer ermöglichen, das Handy eines Dritten zu orten. Bei solchen Angeboten genügt eine Einwilligung z.B. per SMS nun nicht mehr. Selbst eine Zustimmung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn der Absender über eine digitale Signatur verfügt.
Außerdem ist der Diensteanbieter ab sofort verpflichtet, den Nutzer spätestens nach jeder 5. Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren.
Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind dagegen Lokalisierungsdienste, bei denen die Standortdaten nur im Verhältnis Diensteanbieter – Handynutzer verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise im Falle von Navigationsdiensten oder Angeboten, bei denen dem Nutzer der Standort des nächstgelegenen Geldautomaten angezeigt wird. Für diese Dienste ist nach wie vor eine Zustimmung in elektronischer Form ausreichend.
Die gesetzliche Neuregelung hat jedoch nur Auswirkungen auf zukünftig vom Nutzer erteilte Einwilligungen. Vor Inkrafttreten der Änderung erteilte Zustimmungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich (also z.B. per SMS) erteilt wurden.
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