Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
Als Hauptanwendungsbereich der DSGVO wurde bislang vorrangig die Datenerhebung über das Internet betrachtet, was jedoch eine ebenso unzulässige wie gefährliche Verkürzung wäre.
Art. 13 DSGVO verlangt, dass bei jeder Erhebung persönlicher Daten über den Verantwortlichen der Datenerhebung sowie deren Zweck informiert wird; wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind, auch über mehr. Diese Norm diente bisher überwiegend als Anhaltspunkt dafür, welche zwingenden Inhalte die Datenschutzerklärung einer Website enthalten muss. Doch in ihrer allgemeinen Formulierung beschränkt sich die Norm nicht auf Websites. Vielmehr muss bei jeder Datenerhebung – auch in der Offline-Welt – eine derartige Information erfolgen.
Da persönliche Daten schon bei der Frage nach dem Namen erhoben werden, oft lange bevor einem Kunden Dokumente ausgehändigt werden können, ist fraglich, wie die „bei Erhebung der persönlichen Daten“ erforderliche Information am besten erfolgen kann. Ähnlichen Informationspflichten wurde in der Vergangenheit oft mittels Aushängen in den Geschäftsräumen genüge getan, z.B. im Gaststättenbereich. In ähnlicher Weise werden auch AGB in Geschäften ausgehängt, um den Kunden eine Kenntnisnahme vor Vertragsschluss zu ermöglichen.
Aktuell sollte man einen Informationsaushang vorsehen, um den Anforderungen des Art. 13 DSGVO nachzukommen. Inhaltlich wird man in weiten Teilen auf die (hoffentlich anwaltlich geprüfte) Datenschutzerklärung von der eigenen Website zurückgreifen können. Ob in formeller Hinsicht etwa ein QR-Code anstelle eines Aushangs den Vorgaben des Art. 13 DSGVO genügt, muss derzeit noch bezweifelt werden, selbst wenn dieser auf eine um die nötigen Elemente ergänzte Datenschutzerklärung verlinkt.