Irreführende Auswahl von Kundenbewertungen
Bedient sich ein Unternehmen zur Bewerbung seines Angebots Kundenbewertungen, sollten diese nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.2.2013 – I-20 U 55/12) ein neutrales und unverzerrtes Bild der abgegebenen Meinungen wiederspiegeln. Andernfalls besteht die Gefahr einer unzulässigen Irreführung.
Ein Medizinproduktehändler bewarb seine Leistungen in seinem Internetauftritt mit Kundenbewertungen eines Bewertungsportals. Ein mit „Kundenauszeichnung“ gekennzeichneter Bereich der Website wies eine Bewertungszahl aus, die durch goldfarbene Sterne (Maximum: 5 Sterne) verbildlicht wurde. Allerdings wurden nur positive Bewertungen von 4 oder 5 Sternen sofort freigeschaltet. Neutrale und negative Bewertungen wurden von dem Bewertungsportal zunächst einer Prüfung unterzogen und entweder nicht oder nur zeitverzögert berücksichtigt.
Das Gericht sprach der klagenden Wettbewerbszentrale den begehrten Anspruch auf Unterlassung dieser Art von Werbung gegen den Händler zu. Es sah darin eine irreführende Werbung mit Kundenbewertungen.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.127 (http://www.cr-online.de/31983.htm).
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