Postfachadresse als Widerrufsadresse
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Az. VIII ZR 95/11) und bestätigte damit eine Entscheidung aus dem Jahre 2002. Ein Energieversorgungsunternehmen hatte mit dem Kläger einen Vertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas für die Dauer von zwei Jahren zu einem Festpreis geschlossen. Nach einem Jahr wollte der Kläger seine Vertragserklärung mit der Begründung widerrufen, dass die in der Widerrufsbelehrung genannte Postfachadresse keine ordnungsgemäße Adressangabe darstelle, weshalb die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden sei.
Der Unternehmer muss im Fernabsatzvertrag dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitteilen. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Die Angabe einer Postfachadresse genügt diesen Anforderungen, weil der Verbraucher dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage versetzt wird, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, zumal auch bei Angabe einer Postfachanschrift die Möglichkeit eines Einwurfeinschreibens besteht. Der Widerruf hätte in diesem Fall in der 2-Wochenfrist erfolgen müssen und war damit verfristet.
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