Rechtssicheres Online-Marketing durch Double-Opt-In Verfahren
Das sog. Double-Opt-In Verfahren hat sich im täglichen Onlinegeschäft weitgehend durchgesetzt, um wettbewerbsrechtliche wie datenschutzrechtliche Vorgaben nachweisbar einzuhalten. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.9.2012 – 29 U 1682/12) nährt nun Zweifel an dieser sicher geglaubten Praxis.
Ein wohl jedem Internetnutzer bekanntes Hauptanwendungsgebiet des Double-Opt-In Verfahrens ist die Bestellung von Newslettern eines Online-Anbieters. Möchte der User den angebotenen Newsletter erhalten, muss er seine E-Mail Adresse zunächst in eine Maske eingeben. Der Anbieter des Newsletters schickt sodann automatisiert eine sog. Bestätigungs-E-Mail an den User, die regelmäßig einen Link enthält. Mit Anklicken des Links bestätigt der User dann seinen Wunsch zum Erhalt des Newsletters. Durch diese Vorgehensweise soll zum einen der potentiellen Missbrauchsgefahr entgegnet werden, die zweifellos besteht, da jedermann auch eine fremde E-Mail Adresse in die Eingabemaske eines Newsletter-Anbieters eintragen kann. Vor allem aber dient die Bestätigungs-E-Mail bzw. der seitens des Users betätigte Link den Online-Anbietern zum Nachweis der Einwilligung des Users in den Versand des Newsletters (Protokollierung). Behörden, wie etwa das Bundesjustizministerium, bedienen sich dieser bis dato als anerkannt geltenden Vorgehensweise dabei ebenso wie zahllose Unternehmen.
Das OLG München sah nun bereits in einer Bestätigungs-E-Mail eine unzulässige Werbung. Der Vorwurf, dass diese Auffassung praxisfremd ist und das bestehende Online-Marketing in seinem Bestand gefährden könnte, lässt nicht automatisch auf die rechtliche Angreifbarkeit der Entscheidung schließen. Allerdings steht das Urteil im Ergebnis in krassem Widerspruch zu zahlreichen Gerichtsentscheidungen vergangener Jahre, die das Double-Opt-In Verfahren grundsätzlich als taugliche Vorgehensweise akzeptierten. Es muss sich nun in künftigen Verfahren zeigen, ob auch andere Gerichte der Auffassung des OLG München folgen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich das Urteil auf einen konkreten Einzelfall bezieht. Bei schon geringfügig anderem Sachverhalt kann eine Entscheidung ganz anders ausfallen. Insoweit dürften die tatsächlichen Auswirkungen der OLG-Entscheidung geringer sein als vielfach befürchtet.
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