Rechtswahl beeinflusst anwendbares Datenschutzrecht
Das LG Berlin entschied in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook mit Urteil vom 8. März 2012, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist (LG Berlin, Urteil v. 8.3.2012 – 16 0 551/10). Grund hierfür ist die ausdrücklich getroffene Rechtswahl, welche sich auch auf das Datenschutzrecht auswirkt. Hierbei handelt es sich nicht nur um öffentliches Recht, wie Facebook argumentiert hatte, sondern jedenfalls auch um Privatrecht, zumal das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausdrücklich bestimmt, dass es auch auf nicht-öffentliche Stellen Anwendung findet.
Die kollisionsrechtliche Anknüpfung an die Rechtswahl ist aus unserer Sicht jedenfalls dann als kritisch zu beurteilen, wenn rechtliche Fragen über ein privatrechtliches Rechtsverhältnis hinaus betroffen sind, was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte. Es erscheint fraglich, ob das Urteil in dieser Form Bestand haben wird – Facebook hat Berufung hiergegen eingelegt. Einstweilen sollten vor allem Anbieter, die ihre Dienste deutschen Kunden aus dem Ausland anbieten, prüfen, welches Datenschutzrecht nach dieser Entscheidung anwendbar wäre und ob dieses hinreichend beachtet wird.
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