Risikosphären beim Providerwechsel
Ist der Anschluss eines Telefonkunden nach dem Anbieterwechsel über mehrere Wochen nicht aus anderen Netzen erreichbar, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.3.2013 – III ZR 231/12) einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar.
Der Kunde ist nach Beendigung eines (Flatrate‑)Vertrags lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Der Anbieter ist dann zur Verwendung der sog. Verkehrsdaten berechtigt.
Ein Telekommunikationsdiensteanbieter warb auf seiner Internetseite mit dem Versprechen, sich umfassend und schnell um einen Anbieterwechsel zu kümmern, um Neukunden. Kurz nach dem Anbieterwechsel stellte der Kunde jedoch fest, dass sein Anschluss nicht aus den Netzen anderer Anbieter erreichbar war. Diese Störung beruhte auf einem Versäumnis seines bisherigen Anbieters, der die Portierungsdatenbank nicht aktualisiert hatte. Der Kunde verlangte von seinem neuen Anbieter Störungsbehebung und kündigte nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist den Vertrag. Der Anschluss war allerdings weiterhin freigeschaltet und wurde von dem Kunden in der Folgezeit auch gelegentlich genutzt. Der Anbieter kündigte einige Monate später seinerseits den Vertrag wegen Zahlungsrückständen und verlangte nun u.a. die Zahlung des bis dahin angefallenen monatlichen Flatratetarifs.
Der BGH bestätigt das weitgehend klageabweisende Urteil des LG Berlin. Unter Hinweis auf sein Senatsurteil zum Schadensersatz bei Ausfall eines Internetzugangs stellt das Gericht fest, dass die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses aus den Netzen anderer Anbieter einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.123 (http://www.cr-online.de/31983.htm).
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