Kein Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die lediglich zur Erzielung von Erlösen ausgesprochen werden und damit nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sind, beinhalten nach Meinung des OLG Köln (Beschl. v. 14.5.2013 – III-1 RVs 67/13) nicht zwangsläufig auch eine strafbare betrügerische Täuschungshandlung.