Um den Begriff „Cloud Computing“ rechtlich greifbar zu machen, muss zunächst geklärt sein, was sich hinter diesem Schlagwort verbirgt. Eine wirklich verbindliche Definition gibt es allerdings nicht. Nach der Definition des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bezeichnet der Begriff Cloud Computing jedenfalls „das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software.“