Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Vielfach wird bei der Angabe des Firmennamens einer Unternehmergesellschaft (UG) übersehen, den Zusatz „haftungsbeschränkt“ hinzuzusetzen. Hierzu ist der Geschäftsführer der UG aber nach § 5a GmbHG verpflichtet. Der vollständig anzugebende Rechtsformzusatz lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Zusätze darauf hinweisen, dass die Gesellschaft möglicherweise nur über sehr begrenztes Gründungskapital verfügt.

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