Irreführende Angaben zu Anbieterwechsel – Betriebskrankenkasse II
Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 30.4.2014 – I ZR 170/10) wettbewerbsrechtlich als Unternehmer anzusehen. Die beanstandete Handlung kann daher dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfallen.