Keine Mehrwertdienstenummer als Kontakt im Impressum
Die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer zur Kontaktaufnahme erfüllt nicht das Erfordernis einer „effizienten Kommunikation“. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 2.10.2014 – 6 U 219/13) jedenfalls für kostenpflichtige sog. Mehrwertdienstenummern, die sich im oberen Bereich der zulässigen Höchstgrenze (§ 66d TKG) bewegen.