Risikosphären beim Providerwechsel
Ist der Anschluss eines Telefonkunden nach dem Anbieterwechsel über mehrere Wochen nicht aus anderen Netzen erreichbar, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.3.2013 – III ZR 231/12) einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar.
Der Kunde ist nach Beendigung eines (Flatrate‑)Vertrags lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Der Anbieter ist dann zur Verwendung der sog. Verkehrsdaten berechtigt.