Zulässiges Kopplungsangebot für Smartphone
Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert hat und somit nicht zu einem Kaufpreis von 1 € abgegeben wird, ohne dass dies durch den gleichzeitig abzuschließenden Mobilfunktarif „subventioniert“ wird. Es besteht nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 27.11.2014 – 13 U 89/14) daher keine Verpflichtung, den sog. Handyzuschlag gesondert auszuweisen.