„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig
Unternehmer sind bei der Wahl des Namens für Ihre Unternehmung grundsätzlich frei. So legt das Gesetz lediglich fest, dass die Firmierung zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB). Letzteres überprüfen die Handelsregister in Zweifelsfällen vor Eintragung bei der örtlichen IHK. Ist am Sitz des Unternehmens bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder sehr ähnlicher Firmierung gemeldet, wird die Eintragung in der Regel abgelehnt.