Vergütungsanspruch des Anwalts bei Entwurf eines Abschlussschreibens

Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.

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5%-Pauschale bei Kündigung des Werkvertrags

Der Auftraggeber eines Werkes kann den Werkvertrag zwischen ihm und dem Auftragnehmer bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dem Auftragnehmer steht dieses Recht grundsätzlich nicht zu. Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden. Sie muss weder schriftlich erfolgen – was aus Gründen der Nachweisbarkeit aber vorzugswürdig ist – noch müssen irgendwelche Gründe für die Kündigung angegeben werden. Als Ausgleich für die teils erheblichen Folgen für den Auftragnehmer, muss der Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin die vereinbarte Vergütung zahlen. Abzuziehen sind allerdings die infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 649 Satz 2 BGB). Weiter sind von der Vergütung jene Verdienste des Auftragnehmers abzuziehen, die er durch das Freiwerden von Ressourcen erzielen kann, etwa bei Ersatzaufträgen. Es ist offensichtlich, dass die auf dieser Grundlage durchzuführende Berechnung den Auftragnehmer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen kann – ganz abgesehen von der Nachweisbarkeit seiner Berechnung. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Pauschalvergütung in Höhe von 5% für den Auftragnehmer in das Gesetz eingefügt (§ 649 Satz 3 BGB). Danach ist bei einer Kündigung 5% der Vergütung zu zahlen, die bei normaler Vertragserfüllung zu entrichten gewesen wäre. Beide Vertragspartner können aber bei entsprechendem Nachweis weiterhin auch eine höhere oder niedrigere Vergütung geltend machen. Nachdem es sich bei der Zahlung um eine Entschädigung handelt, fällt keine Umsatzsteuer an.

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