Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Dies entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 2.4.2009 (Az. 4 U 213/08) im Falle des Betreibers einer gewerblichen Website, der im Impressum weder das Handelsregister noch die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) angegeben hatte.

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