Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe bei Amazon
Das Online-Massengeschäft an sich rechtfertigt nach einem Urteil des LG Köln (Urt. v. 6.11.2014 – 31 O 512/13) keinen Verstoß gegen Produkt- und Preisinformationspflichten. Der Verweis auf „Ausreißer“ zur Begründung eines Bagatellverstoßes bedarf einer hinreichenden Substantiierung.
Der Anbieterin wurden von der Wettbewerbszentrale verschiedene Verstöße vorgeworfen. So bot sie auf ihrer Onlineplattform eine Damenbluse an, ohne Angaben über die Bezeichnung und Gewichtsanteile der im Produkt enthaltenen Fasern zu machen. Außerdem bewarb sie einen Teppichreiniger und ein Multiöl, ohne den Grundpreis anzugeben. Die Anbieterin kam der Aufforderung zur Abgabe entsprechender Unterlassungsverpflichtungserklärungen nicht nach.
Das LG Köln verurteilte die Anbieterin in allen Punkten zur Unterlassung.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 208.
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