Transparenzregister Pflicht: Aufgrund des bereits in Kraft getretenen Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (Transparenzregistergesetz) wurde das Transparenzregister zu einem vollwertigen Register aufgewertet, welches nun neben dem Handelsregister steht und parallel zu führen ist. Damit ist es nun nicht mehr ausreichend, dass sich die Informationen zu den Berechtigten aus dem elektronisch abrufbaren Handelsregister abrufen lassen.
Das bedeutet, dass alle Gesellschaften, die bislang auf eine Eintragung im Transparenzregister verzichtet haben, diese nun zwingend nachholen müssen. Andernfalls droht ein Bußgeld, das – abhängig von der Unternehmensgröße – recht erheblich sein kann.
Hierfür bestehen allerdings großzügige Übergangsfristen, die von der Rechtsform der Gesellschaft abhängen:
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Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Neben tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Gesellschafter) sind auch fiktiv wirtschaftlich Berechtigte (z.B. Geschäftsführer) einzutragen.
Neben den Angaben zur Person (Titel, Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit) sind auch Angaben zur Art und zum Umfang des wirtschaftlichen Interesses einzutragen.
Hilfe bei der Eintragung in das vom Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister, für dessen Nutzung man sich zunächst registrieren muss, finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes.
Alternativ übernehmen wir die Eintragung gerne für Sie – in den meisten Fällen für einen Festpreis. Sprechen Sie uns an.
Für die Eintragung wird aktuell keine Registergebühr erhoben; dafür wird von jedem Unternehmen eine Jahresgebühr erhoben (ab 2022: € 20,80). Kosten fallen darüber hinaus für die Einsichtnahme und das Erstellen von Auszügen bzw. Ausdrucken an (vgl. Transparenzregistergebührenverordnung).
Grundsätzlich kann jeder das Transparenzregister einsehen. Allerdings setzt die Einsichtnahme/Recherche zunächst das Anlegen eines Benutzerprofils voraus. Im Rahmen dieser Anmeldung muss sich der Nutzer durch geeignete Dokumente legitimieren (vgl. Anleitung).
Nach § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) ist dies jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
-
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt
In Bezug auf Nr. 2 und 3 sind insbesondere auch Pool-Vereinbarungen, Gesellschaftersonder- und Veto-Rechte zu berücksichtigen.
Sollte keine Person vorhanden sein, die diese Kriterien erfüllt (= tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter), dann ist der Geschäftsführer (= fiktiv wirtschaftlich Berechtigter) anzugeben.
Übersicht der Register
Ihr Unternehmen sollte in folgenden Registern gelistet sein und die Einträge stets aktuell halten:
Transparenzregister-Pflicht ernst nehmen
Transparenzregister: gesetzliche Pflicht
In Anbetracht der auslaufenden Übergangsfrist für AGs und KGaAs wollen wir nochmals an die gesetzliche Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister aufmerksam machen. Die Transparenzregister Pflicht betrifft nahezu alle Gesellschaften und Vereine, wobei bereits im Vereinsregister eingetragene Vereine
Rechtliche Auswirkungen des Coronavirus in Deutschland
Rechtliche Auswirkungen des Coronavirus
Rechtlich stellt sich ob der Lieferausfälle aus China die Frage, wer in welchem Umfang für die eingetretene Unmöglichkeit der Leistung haftet, wenn deutsche oder europäische Unternehmen ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern nicht mehr nachkommen können.
Widersprüche zwischen elektronischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei
wie schriftliche Erklärungen auszulegen.