Unzulässiger Verweis auf Internet bei Print-Blickfangwerbung
In Printmedien blickfangmäßig herausgestellte, mit einem sog. Sternchenhinweis versehene Werbeaussagen dürfen nach einem Urteil des OLG Bamberg (Urt. v. 18.2.2015 – 3 U 210/14) nicht unrichtig oder missverständlich sein. Die bloße Verweisung auf eine Internetseite zur Erläuterung dieser Aussagen ist nicht ausreichend und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.
Ein Möbelhaus warb mit folgender Anzeige in einer Zeitung:
19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRAZEN
+ ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT
In deutlich verkleinerter Schrift waren zwei Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige erklärt wurden. Demnach sollte man eine bestimmte Internetseite aufrufen, um u.a. die von der Aktion ausgeschlossenen Produkte zu finden. Ein Verbraucherschutzverein mahnte diese Art Werbung ab.
Das OLG Bamberg bestätigte die Vorinstanz, die das Möbelhaus zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt hatte.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 134.
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