Volkszählungsurteil
Gewissermaßen als „Geburtsstunde des modernen Datenschutzrechts“ kann das sog. „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1983 gesehen werden. Mit dieser Entscheidung konstituierte das BVerfG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht leitete dieses Grundrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Es gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Anlass der Entscheidung waren zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983, anlässlich dessen der Staat von den Bürgern umfangreiche persönliche Daten erheben und verwerten wollte.
Bezeichnenderweise verwies das Gericht schon damals auf die Komplexität moderner Datenverarbeitung:
„Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind.“
Zwar brachte das BVerfG die vorgesehene Volkszählung letztlich nicht zu Fall, es stellte aber dennoch fest, dass einige Regelungen des Gesetzes gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger verstoßen und mahnte konkrete Maßnahmen zur verfassungsmäßigen Durchführung der Volkszählung an.
Seit dem Volkszählungsurteil hat sich sowohl technisch als auch gesellschaftlich einiges verändert. Man muss sich vor Augen halten, dass mittlerweile nahezu jedes Smartphone die technischen Kapazitäten damaliger Datenverarbeitungsanlagen (in der Größe ganzer Räume) besitzt und die Komplexität der Datenverarbeitungsprozesse zwangsläufig extrem zugenommen hat. Zudem: Ging es bei dem Volkszählungsurteil noch um den Schutz des Bürgers vor übermäßiger Datensammlung und -verwertung seitens des Staates, geht die Zielrichtung des modernen Datenschutzes zunehmend auch in Richtung des Schutzes vor ungebremster Datensammlung seitens privater Dienstleister.
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